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   FG Rheinland-Pfalz, 14.02.1997 - 3 K 1062/92   

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FG Rheinland-Pfalz, 14.02.1997 - 3 K 1062/92 (https://dejure.org/1997,36028)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14.02.1997 - 3 K 1062/92 (https://dejure.org/1997,36028)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14. Februar 1997 - 3 K 1062/92 (https://dejure.org/1997,36028)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 01.10.1986 - I R 121/83

    Zuordnung einer Berufstätigkeit zu dem Katalogberuf "Ingenieur" i. S. des § 18

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.02.1997 - 3 K 1062/92
    Soweit die Ingenieurgesetze die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nur ausnahmsweise in Form einer Übergangsregelung und unter dem Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung gestatten, sei zu beachten, daß derartige Übergangsregelungen regelmäßig nicht das Berufsbild des Katalogberufs prägten (vgl. BFH-Urteil vom 01. Oktober 1986 I R 421/83, BStBl II 1987, 116 [BFH 01.10.1986 - I R 121/83] ).

    Aber sie bestimmen den einkommensteuerrechtlichen Begriff dadurch, daß sie die Voraussetzungen festlegen, unter denen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" geführt und die dadurch gekennzeichnete Berufstätigkeit ausgeübt werden darf (vgl. BFH-Urteile vom 01. Oktober 1986 I R 121/83 , BStBl II 1987, 116; vom 10. November 1988 IV R 63/86 , BStBl II 1989, 198).

    Das setzt Erfahrungen und Kenntnisse in allen Kernbereichen des Ingenieurberufes voraus, die den in den üblichen Ausbildungsgängen erworbenen vergleichbar sind (vgl. BFH-Urteil I R 121/83 und IV R 63/86 a.a.O.).

    Auch wenn der erfolgreiche Abschluß eines solchen Studiengangs in Ermangelung entsprechender berufsrechtlicher Bestimmungen nicht als Voraussetzung für die Zuordnung zum Katalogberuf "Ingenieur" gefordert werden kann, muß sich der Kläger zumindest in der Form des Selbststudiums Kenntnisse in allen hauptsächlichen Bereichen der Technik angeeignet haben, die denen vergleichbar sind, die in einem der genannten Ausbildungsgänge damals üblicherweise erworben wurden, um steuerlich als Freiberuf 1er behandelt werden zu können (vgl. BFH-Urteil I R 121/83 a.a.O. S. 117).

  • BFH, 10.11.1988 - IV R 63/86

    Kfz-Sachverständiger, der mathematisch-technische Kenntnisse anwendet, kann

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.02.1997 - 3 K 1062/92
    Aber sie bestimmen den einkommensteuerrechtlichen Begriff dadurch, daß sie die Voraussetzungen festlegen, unter denen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" geführt und die dadurch gekennzeichnete Berufstätigkeit ausgeübt werden darf (vgl. BFH-Urteile vom 01. Oktober 1986 I R 121/83 , BStBl II 1987, 116; vom 10. November 1988 IV R 63/86 , BStBl II 1989, 198).

    Das setzt Erfahrungen und Kenntnisse in allen Kernbereichen des Ingenieurberufes voraus, die den in den üblichen Ausbildungsgängen erworbenen vergleichbar sind (vgl. BFH-Urteil I R 121/83 und IV R 63/86 a.a.O.).

  • BFH, 18.06.1980 - I R 109/77

    Selbständige Berufstätigkeit der Ingenieure - Berufsausbildung -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.02.1997 - 3 K 1062/92
    Eine im Jahre 1983 durchgeführte Betriebsprüfung hat die freiberufliche Tätigkeit jedenfalls nicht beanstandet, obwohl der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil vom 18. Juni 1980 (I R 109/77, BStBl II 1981, 118 [BFH 18.06.1980 - l R 109/77] ) nähere Ausführungen dazu gemacht hat, welche Voraussetzungen an das Berufsbild eines Ingenieurs nach Inkrafttreten der Ingenieurgesetze zu stellen sind.
  • BFH, 21.03.1996 - XI R 82/94

    1. Schiffssachverständiger ist nicht freiberuflich tätig, wenn er überwiegend

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 14.02.1997 - 3 K 1062/92
    Im Streitfall geht es aber nicht um die Frage, ob der Kläger in den Streitjahren ab 1985 eine dem Katalogberuf ähnliche Berufstätigkeit ausübte, wozu die qualifizierten Arbeiten den Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers in den einzelnen Streitjahren gebildet haben müßten (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 1966 XI R 82/94, BStBl II 1996, 518), sondern darum, welchen Kenntnisstand der Kläger bis zum Inkrafttreten der Ingenieurgesetze gehabt hat.
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